Das Verwaltungsgericht Braunschweig befasste sich kürzlich mit einem Fall, bei dem es um ein 1802 errichtetes Fachwerkhaus ging.
Das in den Achtzigerjahren renovierte Gebäude stand unter Denkmalschutz. Der stolze Eigentümer hatte das Dach mit roten Ziegeln eingedeckt. Nun wollte er auf 25% der Dachfläche Sonnenkollektoren installieren, was das Denkmalschutzamt ihm aber untersagte. Die Richter waren anderer Ansicht (Az. 2 A 180/05): Entscheidend sei das richtige Verhältnis zwischen neuzeitlichen Einwirkungen auf das Denkmal und dessen historischer Bedeutung. Das Gebäude dürfe nicht so stark verändert werden, dass sein Denkmalwert wesentlich beeinträchtigt wird. Dies sei hier nicht der Fall: Drei Viertel des roten Daches blieben für den Betrachter sichtbar. Die Nutzung der Sonnenenergie liege nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse.
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