Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschaftsteuer veranlasst viele Eltern, ihr Eigenheim den Kindern schenken, um möglichen Steuererhöhungen zuvorzukommen. Ist die Immobilie jedoch nicht nur Wohnsitz, sondern auch Alterssicherung, sollten einige Grundsätze beachtet werden.
In einem Übergabevertrag lassen sich Bedingungen regeln. Um ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern, gibt es zwei Möglichkeiten: Das beschenkte Kind räumt den Eltern einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht ein, das im Grundbuch eingetragen wird. Beim Nießbrauchrecht dürfen die Eltern das gesamte Grundstück nutzen oder vermieten. Mit einem Wohnrecht lässt sich das Zusammenleben von Eltern und Kindern unter einem Dach regeln. Anders als beim Nießbrauch wird eindeutig aufgeteilt, wer welche Räume nutzen darf. Das Recht zur Vermietung wird zusätzlich vereinbart. Eltern können das Hausgeschenk an weitere Bedingungen knüpfen: Sie können zum Beispiel festlegen, dass das Haus an sie zurückgeht, falls das Kind überschuldet sein oder vor den Eltern sterben sollte. Auch der Weiterverkauf kann ausgeschlossen werden, solange die Eltern leben. Unter strengen Bedingungen des Finanzamtes kann die Hausübergabe zum Steuersparmodell werden. Das Kind zahlt dann den Eltern eine monatliche Rente, die als Sonderausgabe einkommensteuermindernd wirkt.
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