Nachricht vom: 18.06.2007

Die Kosten berufsbedingter Umzüge konnten schon bisher von der Steuer abgesetzt werden.

Wahlweise können Pauschbeträge angesetzt oder Belege vorgelegt werden. Absetzbar sind unter anderem Maklerprovisionen, Kosten für Spedition oder Miet-LKW, Schönheitsreparaturen und beim Wohnungswechsel doppelt bezahlte Mieten. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in einer Verwaltungsanweisung (1. 6. 2006, Az.: S 2296b-A St32 3) erklärt, dass auch die Kosten privater Umzüge teilweise abgesetzt werden können. Sie gelten nun als haushaltsnahe Dienstleistungen. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Kosten der Spedition und bis zu 600 Euro pro Jahr. Da dies nur Arbeitszeitkosten betrifft, haben Selbstfahrer mit Mietwagen schlechte Karten.

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